Veröffentlicht am 30. März 2026
Geburt
Die Geburt Ihres Kindes muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Findet eine Geburt im Ausland statt, wird die Schweizer Vertretung von den ausländischen Behörden nicht immer informiert. Deshalb müssen Sie ihr die notwendigen Dokumente zustellen. Die Zivilstandsbehörde in der Schweiz ist für die Eintragung der Geburt in ihr Register zuständig.
Fand die Geburt in der Schweiz statt, müssen Sie diese ebenfalls im Auslandschweizerregister eintragen lassen.
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Für Eltern, die ihre Heirat noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister haben eintragen lassen:
Heirat und eingetragene Partnerschaft
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgendes Dokument zukommen:
- Original der «Copie littéral de l'acte de naissance» des Kindes; Bitte beachten Sie, dass alle Senegalesischen Dokumente durch das «Ministère de l'Intégration africaine et des Affaires étrangères MIAAE» mit Appostille legalisiert werden müssen
Ministère de l’Intégration africaine et des Affaires étrangères MIAAE
Place de l'Indépendance, BP: 4044 Dakar, Sénégal
Tél. +221 33 889 13 00
contact@diplomatie.gouv.sn, www.diplomatie.gouv.sn. - Wenn Sie über einen Schweizer Familienausweis (ehemals Familienbüchlein) verfügen, den Sie aktualisieren möchten, reichen Sie das Original bitte ebenfalls bei Ihrer Vertretung ein.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nutzen Sie den Online-Schalter, um Kopien der erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die Schweizer Vertretung prüft dann, ob die Dokumente korrekt sind, und fordert Sie anschliessend auf, die Originaldokumente einzureichen.
- Original der «Copie littéral de l'acte de naissance» des Kindes; Bitte beachten Sie, dass alle Senegalesischen Dokumente durch das «Ministère de l'Intégration africaine et des Affaires étrangères MIAAE» mit Appostille legalisiert werden müssen
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgende Dokumente zukommen:
Fragebogen Gambia (mehrsprachig: Französisch, Englisch, Italienisch, Deutsch)
PDF226.66 kB8. Oktober 2025
Geburt eines Kindes in Cabo Verde von nicht verheirateten Eltern
PDF91.95 kB8. Oktober 2025
Geburt eines Kindes in Gambia von nicht verheirateten Eltern
PDF89.28 kB8. Oktober 2025
Erklärung freiwilligen Echtheitsüberprüfung
PDF235.91 kB8. Oktober 2025
Geburt eines Kindes in Guinea-Bissau von nicht verheirateten Eltern
PDF81.78 kB8. Oktober 2025
Geburt eines Kindes in Mali von nicht verheirateten Eltern
PDF315.57 kB8. Oktober 2025
Geburt eines Kindes in Mauretanien von nicht verheirateten Eltern
PDF82.53 kB8. Oktober 2025
Geburt eines Kindes in Senegal von nicht verheirateten Eltern
PDF82.79 kB8. Oktober 2025
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nutzen Sie den Online-Schalter, um Kopien der erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die Schweizer Vertretung prüft dann, ob die Dokumente korrekt sind, und fordert Sie anschliessend auf, die Originaldokumente einzureichen.
Eine in der Schweiz erfolgte Geburt muss auch der Schweizer Auslandvertretung, die für den Wohnort des Kindes zuständig ist, gemeldet werden, damit sie die Daten im Auslandschweizerregister aktualisieren kann. Das Verfahren ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu eines der beiden folgenden Dokumente zukommen (in Papier- oder elektronischer Form):
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
oder - Kopie des Schweizer Familienausweises oder -büchleins mit Eintrag des Kindes, falls vorhanden
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes online:
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
Bei einer im Ausland erfolgten Geburt können Sie die Geburtsurkunde bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bestellen.
Bestellung einer Geburtsurkunde in der Schweiz:
Für Informationen zum Schweizer Bürgerrecht:
Für Fragen zum Bürgerrecht des Geburtslandes wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.
Ein ordentlicher Schweizer Identitätsausweis kann erst ausgestellt werden, wenn die Geburt des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde bzw. wenn das Schweizer Bürgerrecht des Kindes von der zuständigen Zivilstandsbehörde bestätigt wurde. In dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte Ihre Schweizer Vertretung.
Für die ausländische Aufenthaltsbewilligung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an die zuständige ausländische Behörde.